Einkaufsbedingungen von Silnova
(Stand Mai 2023)
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Recht oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, auch bei laufender Geschäftsbeziehung ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf - oder Folgeaufträge. Es bedarf bei künftigen Bestellungen keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.
2. Die Anwendung anders lautender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist für diesen Auftrag und alle Folgeaufträge ausgeschlossen. Der Geltung solcher, anderer Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
3. Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge: - die Bestimmungen der Bestellung, - die in der Bestellung auf geführten weiteren Vertragsbedingungen - die Technischen Lieferbedingungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen, - die Besonderen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten (wenn einschlägig), - diese Einkaufsbedingungen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gelten stets vorrangig. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung durch Silnova maßgebend.
II. Auftrag und Auftragsbestätigung, Ursprungsnachweise, Exportkontrolle
1. Silnova erteilt Aufträge ausschließlich schriftlich.
2. Der Lieferant hat den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten des Auftrags wiedergeben. Abweichungen von den Aufträgen von Silnova gelten nur als genehmigt, wenn sie wiederum durch Silnova schriftlich bestätigt werden.
3. Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, das genaue Ursprungsland der Waren mitzuteilen und für EU-Ursprungsware eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abzugeben. Bei Lieferung aus einem Präferenzland ist der Lieferant dazu verpflichtet, einen gültigen Präferenznachweis EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung zu erstellen. Sollten sich Lieferantenerklärungen oder Präferenznachweise als falsch herausstellen, verpflichtet sich der Lieferant, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
4. Der Lieferant ist auf Anforderung von Silnova verpflichtet, Silnova rechtsverbindlich über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten schriftlich zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant Silnova folgende Informationen: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den handelsrechtlichen Ursprung seiner Güter (nach dem Zollkodex) und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen zu technischen Details und Fragen zur Exportkontrolle. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, Silnova alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie Silnova unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
III. Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die vereinbarten Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich einzuhalten. Der Lieferant wird Silnova sofort unterrichten, wenn erkennbar ist, dass er die Lieferzeit nicht einhalten wird.
2. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, sowie sonstige unvorhersehbare und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Ereignisse, die Silnova die Abnahme und/oder Verarbeitung der bestellten Waren wesentlich erschweren, insbesondere Absatzstockungen, geben Silnova das Recht, die Abnahmefristen hinauszuschieben oder - sofern das Hindernis nicht nur vorübergehend und nicht von Silnova zu vertreten ist - vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Lieferant ist unverzüglich zu unterrichten.
3. Bei Überschreiten der Lieferzeit gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Als Vertragsstrafe gilt 1 % des Auftragswertes für jede angefangene Woche der schuldhaften Überschreitung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes, als vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann auch nach Abnahme der Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes bei der Annahme bedarf. Silnova ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Regelungen geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die weiteren gesetzlichen Rechte von Silnova bleiben unberührt.
IV. Lieferung, Lieferschein und Rechnung
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung auf geführte Anschrift des Empfängers. Teillieferungen, Über- und Unterlieferungen sind nicht statthaft.
2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Sendungen, bei welchen nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sind stets auf dem preiswertesten Wege zu verfrachten. Alle durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Mehrkosten sowie Kosten für Rollgelder usw. am Versandort müssen von Silnova nicht bezahlt werden.
3. Warenlieferungen mit Kraftfahrzeugen werden beim Empfänger nur Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr entgegengenommen.
4. Der Lieferschein ist der Warensendung beizufügen. Die Rechnung ist an die Rechnungsadresse gemäß Bestellung zu senden. Lieferschein und Rechnung sind mit der Silnova Bestellnummer zu versehen.
5. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung an Silnova zu schicken.
V. Preis
1. Die vereinbarten Preise sind, falls nicht in der Bestellung abweichend vermerkt, Festpreise. Die Preise sind inklusive der Kosten für Fracht an die Anschrift des Empfängers, Verpackung und Gebühren.
2. Sollte es erforderlich sein, Bestellungen ohne vorherige Preisvereinbarung aufzugeben, so gelten im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung die Preise der vorherigen Bestellung als vereinbart. Andernfalls gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Listenpreis des Lieferanten abzüglich vereinbarten Rabatts, es sei denn, der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erfüllung durch den Lieferanten ist für Silnova günstiger.
VI. Zahlung
1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Rehau.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Waren- und Rechnungseingang sowie nach gegebenenfalls gesetzlich erforderlicher oder vereinbarter Abnahme innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
3. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechte von Silnova wegen etwaiger Mängel. Silnova ist berechtigt, Zahlung ganz oder teilweise bis zur Behebung von Mängeln oder Erfüllung anderer Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung zurückzubehalten. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung, Erfüllung, noch Verzicht auf Gewährleistung; dies gilt auch in Bezug auf die Empfangsquittung anlässlich der Warenannahme.
VII. Fertigungsprüfungen, Mängelrügen
1. Der Lieferant hat eine werkseitige Kontrolle der von ihm zu liefernden Produkte durchzuführen, insbesondere eine Warenausgangskontrolle. Hierbei stellt der Lieferant sicher, dass seine Lieferungen der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere den Technischen Lieferbedingungen von Silnova entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf -, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren. Silnova ist berechtigt, in die oben genannten Aufzeichnungen und Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen.
2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
Die Untersuchungspflicht von Silnova beschränkt sich auf Mängel, die bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Die Rügepflicht von Silnova für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Silnova gilt eine Rüge von Silnova (Reklamation bzw. Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
VIII. Mängelansprüche, Garantie
1. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine unselbstständige Haltbarkeitsgarantie von 3 Jahren ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie a) frei von Mängeln jeglicher Art sind, b) zu dem vorgesehenen oder vereinbarten Zweck voll umfänglich geeignet sind und c) die vertraglich vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Im Garantiefall steht Silnova das Recht zur Nacherfüllung zu. Hat der Lieferant von sich aus eine längere bzw. weitergehende Garantie vorgesehen oder angeboten, so gilt diese vom Lieferanten vorgesehene bzw. angebotene Garantie. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben von der Garantie unberührt.
2. Für die Rechte von Silnova bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
3. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Silnova auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzverpflichtung von Silnova bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Silnova jedoch nur, wenn Silnova erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
4. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 3 gilt:
Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Silnova durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Silnova gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Silnova den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Silnova unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Silnova den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Silnova bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Silnova nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen einem Sach- oder Rechtsmangel beträgt 5 ½ Jahre ab Übergabe, soweit gesetzlich keine weitergehende Frist vorgesehen ist. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant Silnova von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
6. Bevor Silnova einen vom Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird Silnova den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Silnova tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7. Die Ansprüche Silnovas aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Silnova oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
IX. Produzentenhaftung
1. Silnova stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen zu. Silnova ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die die Silnova dem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von Silnova (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Silnova insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung nach Abs. 2 hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Silnova durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Silnova den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
X. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht in jedem Fall mit der Annahme der Ware bei Silnova bzw. am vorgegebenen Lieferort auf Silnova über. Dies gilt auch, wenn Silnova die Kosten des Versandes im Einzelfalle übernommen hat oder die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.
XI. Fertigungsmittel, Zeichnungen, Lastenhefte
1. Alle Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, Software und dergleichen, die von Silnova dem Lieferanten gestellt oder nach Angaben von Silnova vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne Einwilligung von Silnova weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder irgendwie für Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel werden mit der Anschaffung oder Herstellung durch den Lieferanten Eigentum von Silnova Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Fertigungsmittel unentgeltlich für Silnova verwahrt. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel auf eigene Kosten instand zu halten, instand zu setzen und während der vereinbarten Standzeit ggf. zu erneuern.
2. Die Fertigungsmittel sind bei Aufforderung an Silnova herauszugeben.
3. Die von Silnova erstellten Lastenhefte bleiben auch nach Übergabe Eigentum von Silnova. An ihnen besteht ein Urheberrecht von Silnova. Bezüglich der Inhalte gilt Abschnitt XI Nr.1 entsprechend.
XII. Geheimhaltung, Schutzrechte
1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kenntnisse über die Fertigung usw., die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages oder eines Besuches erworben werden, sowie sämtliche Zeichnungen, Bestellungen und Geschäftsbeziehungen als Geschäftsgeheimnis zu wahren und in keiner Weise Dritten bekanntzugeben. Angestellten und Mitarbeitern, die vom Lieferanten mit der Ausführung des Auftrags betraut wurden, werden von diesem entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegt. Sollte der Lieferant mit vorheriger Zustimmung von Silnova Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einbeziehen, hat der Lieferant diesen dieselben Geheimhaltungspflichten, wie sie für ihn bestehen, aufzuerlegen.
2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er gewährleistet auch, dass der Liefergegenstand frei ist von Schutzrechten Dritter, insbesondere betreffend Verfahren zu deren Herstellung und Verwendung. Sollte der Lieferant über eigene Schutzrechte bezüglich des Liefergegenstandes verfügen, wird er dies Silnova rechtzeitig mitteilen, gleiches gilt für bestehende Schutzrechte Dritter. Der Lieferant verpflichtet sich, Silnova und Kunden von Silnova von allen eventuellen Kosten und Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten freizustellen.
3. Im Rahmen eines Auftrags entwickeltes Know-how, sonstige Erkenntnisse etc. sowie alle Rechte hieran stehen Silnova alleine zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, dieses Know-how oder die sonstigen Erkenntnisse, ohne die schriftliche Zustimmung für andere Auftraggeber zu nutzen.
XIII. Ausführung/Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität, REACH
1. Der Lieferant hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften von Silnova einzuhalten. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, sind die Lieferungen und Leistungen gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Die Liefergegenstände, wie auch die Leistung, sind jedenfalls so herzustellen und auszurüsten, dass sie am Tage der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer EG-Konformitätserklärung samt CE-kennzeichnung bzw. einer Herstellererklärung zu liefern; zusätzlich ist eine Betriebsanleitung in Landessprache beizufügen.
2. Für den Fall, dass der Lieferant Stoffe/Gemische liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, oder wenn er Produkte liefert, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, ist der Lieferant verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt gem. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) zur Verfügung zu stellen; der Einsatz von CMR-Stoffen wird dem Lieferanten untersagt. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-Verordnung“) entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkte enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, registriert wurden und dass Silnova den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. v on Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eigenverantwortlich für die Einhaltung aller relevanten Regeln und Sicherheitsvorschriften bei der Ausführung seines Auftrages zu sorgen. Soweit die Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise im räumlichen Einflussbereich von Silnova erfolgt, verpflichtet er sich insbesondere auch eigenverantwortlich die innerbetrieblichen Vorschriften, Regeln und Abläufe auf Silnova Geländen in Erfahrung zu bringen und zu beachten. Der Lieferant bestätigt ausdrücklich diese zu kennen und zu befolgen. Etwaig eingesetzte Subunternehmer wird der Lieferant entsprechend verpflichten und diesen die maßgeblichen Informationen weiterleiten.
XIV. Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Sicherheitsleistung, Sonderkündigungsrecht
1. Der Lieferant garantiert, dass jeder bei dem Lieferanten beschäftigte Arbeitnehmer stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Lieferant Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Lieferant im Anwendungsbereich des MiLoG entsprechend.
2. Für Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Lieferant oder Nachunternehmer des Lieferanten Vertragsbeziehungen unterhalten, garantiert der Lieferant, dass jeder der bei diesen beschäftigten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des MiLoG stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält.
3. Silnova ist berechtigt, die Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung des Mindestlohns durch Einsicht in Geschäftsunterlagen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu prüfen. Dazu hat der Lieferant nach Aufforderung von Silnova kostenfrei innerhalb angemessener Frist prüffähige Nachweise vorzulegen, insbesondere in jeweils anonymisierter Form die Dokumente nach § 17 MiLoG und Lohnlisten. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Lieferant Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Lieferant entsprechend.
4. Von der Haftung nach § 13 MiLoG stellt der Lieferant Silnova vollumfänglich frei. Wird Silnova von Arbeitnehmern des Lieferanten, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Lieferanten oder von Arbeitnehmern von Verleihern, zu denen der Lieferant Vertragsbeziehungen unterhält, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, wird der Lieferant verschuldensunabhängig sämtliche Kosten der Inanspruchnahme übernehmen. Zur Absicherung dieses Regressanspruchs ist der Lieferant verpflichtet, Silnova auf Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Lieferant zu tragen.
5. Verletzt der Lieferant die Pflichten aus Abs. 1 oder wird Silnova von Arbeitnehmern des Lieferanten, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Lieferanten oder von Arbeitnehmern von Verleihern, derer sich der Lieferant bedient, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, steht Silnova das Recht zu, Aufträge und sonstige Vereinbarungen – auch teilweise – ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
XV. Forderungsabtretung, Aufrechnung, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Silnova abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen Silnova entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, Silnova kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
2. Gegen Forderungen von Silnova ist die Aufrechnung mit Gegenforderung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Silnova kann ein Zurückbehaltungsrecht auch gegen noch nicht fällige Ansprüche des Lieferanten geltend machen.
3. Silnova ist berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen ein Unternehmen der REHAU-Gruppe zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderung aufzurechnen. Das gilt auch bei noch nicht fälligen Forderungen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrecht, insbesondere des UN-Kaufrechts.
5. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand ist Hof / Saale, Deutschland. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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