Einkaufsbedingungen von Silnova

(Mai 2023)

I. Allgemeine Bemerkungen

1. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten diese Bedingungen auch im laufenden Geschäftsverkehr, ohne dass es eines besonderen Hinweises auf sie bedarf, insbesondere auch für mündliche oder telefonische Abruf- oder Nachbestellungen. Einer erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen bedarf es bei künftigen Bestellungen nicht.

2. Die Anwendung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist für diesen Auftrag und für alle nachfolgenden Aufträge ausgeschlossen. Der Geltung anderer derartiger Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

3. Für Art und Umfang der von den Parteien erbrachten Leistungen gilt die folgende Rangfolge:

  • die Bestimmungen des Bestellscheins,
  • die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen,
  • die technischen Lieferbedingungen und Qualitätssicherungsvereinbarungen,
  • die besonderen Bedingungen für den Kauf von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Ausrüstungen (falls zutreffend),
  • diese Einkaufsbedingungen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Silnova maßgebend.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung, Ursprungsnachweis, Ausfuhrkontrolle

1. Silnova erteilt Aufträge ausschließlich in schriftlicher Form.

2. Der Lieferant hat die Bestellung schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss alle Einzelheiten der Bestellung wiedergeben. Abweichungen von den von Silnova erteilten Aufträgen gelten nur dann als genehmigt, wenn sie von Silnova schriftlich bestätigt worden sind.

3. Mit der Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Lieferant, das genaue Ursprungsland der Ware anzugeben und bei Waren mit Ursprung in der EU eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit präferenziellem Ursprung abzugeben. Stammt die Lieferung aus einem Präferenzland, ist der Lieferant verpflichtet, ein gültiges Präferenzdokument EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung zu erstellen. Erweisen sich die Lieferantenerklärungen oder Präferenznachweise als falsch, verpflichtet sich der Lieferant, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

4. Auf Verlangen von Silnova ist der Lieferant verpflichtet, Silnova schriftlich und rechtsverbindlich in der zugehörigen Geschäftsdokumentation über etwaige (Re-)Exportgenehmigungspflichten für die Güter nach deutschem, europäischem oder US-amerikanischem Exportkontrollrecht und Zollbestimmungen sowie nach dem Exportkontrollrecht und den Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Güter zu informieren. Dazu gehört, dass der Lieferant Silnova die folgenden Informationen zur Verfügung stellt:

  • die Ausfuhrlistennummer nach Anlage AL der deutschen Ausfuhrverwaltungsvorschriften oder gleichwertige Listenpositionen der geltenden Ausfuhrlisten,
  • für US-Güter die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß den US Export Administration Regulations (EAR),
  • den handelspolitischen Ursprung seiner Waren und der Bestandteile seiner Waren (gemäß dem Zollkodex), einschließlich Technologie und Software,
  • ob die Waren durch die USA transportiert wurden, in den USA hergestellt oder gelagert wurden oder mit US-Technologie hergestellt wurden,
  • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Waren und
  • eine Kontaktperson in seiner Organisation, die alle Fragen zu technischen Details und zur Exportkontrolle beantworten kann.

Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, Silnova alle sonstigen Außenhandelsdaten zu seinen Waren und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen und Silnova unverzüglich (vor Lieferung der davon betroffenen Waren) über alle Änderungen dieser Daten schriftlich zu informieren.

III. Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die vereinbarten Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat Silnova unverzüglich zu informieren, wenn erkennbar ist, dass er die Lieferfrist nicht einhalten wird.

2. Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung sowie sonstige unvorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht zu überwindende Ereignisse, die Silnova die Abnahme und/oder Bearbeitung der bestellten Ware wesentlich erschweren und insbesondere zu einem Absatzstau führen, berechtigen Silnova, die Abnahmefristen hinauszuschieben oder - soweit die Behinderung nicht nur vorübergehend und von Silnova nicht zu vertreten ist - vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten Schadensersatzansprüche zustehen. Der Lieferant ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

3. Der Lieferant kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn er die Lieferfrist überschritten hat. Die Vertragsstrafe beträgt 1 % des Auftragswerts für jede Woche der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist. Die Vertragsstrafe darf jedoch 5 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Diese Vertragsstrafe kann nach Abnahme der Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass ein Vorbehalt bei der Abnahme gemacht werden muss. Silnova ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag des vom Lieferanten geschuldeten Schadensersatzes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die sonstigen gesetzlichen Rechte von Silnova bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Frachtbrief und Rechnung

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Anschrift des Empfängers. Teillieferungen, Minder- oder Mehrlieferungen sind unzulässig.

2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Sendungen, für die keine frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sind stets auf dem wirtschaftlichsten Weg zu versenden. Mehrkosten, die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen, sowie Kosten für Rollgeld etc. am Versandort sind von Silnova nicht zu tragen.

3. Anlieferungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen werden vom Empfänger nur von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr und am Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr angenommen.

4. Der Frachtbrief ist der Warensendung beizufügen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden. Frachtbrief und Rechnung sind mit der Silnova-Bestellnummer zu versehen.

5. Die Rechnungen sind getrennt von der Warensendung an Silnova zu senden.

V. Preis

1. Wenn in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise als Festpreise. Die Preise schließen die Fracht- und Verpackungskosten sowie sonstige Gebühren bis zur Adresse des Empfängers ein.

2. Sollten Bestellungen ohne vorherige Preisabsprache erforderlich sein, so gelten bei laufender Geschäftsbeziehung die Preise der vorherigen Bestellung als vereinbart. In allen anderen Fällen gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Listenpreis des Lieferanten abzüglich des vereinbarten Rabatts, es sei denn, der zum Zeitpunkt der Leistung des Lieferanten gültige Listenpreis ist für Silnova günstiger.

VI. Zahlung

1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Rehau.

2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen nach Waren- und Rechnungseingang sowie nach einer gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahme innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu leisten.

3. Jede Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Rechte von Silnova aus etwaigen Mängeln. Silnova ist berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis die Mängel beseitigt oder sonstige Gegenansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung erfüllt sind. Die Zahlung bedeutet weder Anerkenntnis, Befriedigung noch Verzicht auf die Gewährleistung. Dies gilt auch für die Empfangsbestätigung bei Warenannahme.

VII. Produktionsinspektionen, Beschwerden

1. Der Lieferant hat eine Prüfung der zu liefernden Produkte, insbesondere eine Warenausgangskontrolle, durchzuführen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Lieferungen der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere den technischen Lieferbedingungen von Silnova, entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, Aufzeichnungen über die durchgeführten Prüfungen zu machen und alle Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse für einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Silnova hat das Recht, diese Aufzeichnungen und Unterlagen einzusehen und Kopien anzufertigen.

2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Silnova beschränkt sich auf Mängel, die bei der äußeren Untersuchung unter Einbeziehung der Lieferpapiere erkennbar sind (z.B. Transportschäden, Falsch- und Minderlieferungen). Die Rügepflicht von Silnova für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt. Unabhängig von der Untersuchungspflicht von Silnova gilt eine Rüge von Silnova (Beanstandung oder Mängelrüge) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung abgesandt wird.

VIII. Gewährleistungsansprüche, Garantie

1. Der Lieferant leistet für seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie von 3 Jahren ab Gefahrübergang. Er gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Dauer der Gewährleistung
    a) frei von Mängeln jeglicher Art,
    b) für den beabsichtigten oder vereinbarten Zweck uneingeschränkt geeignet sind und
    c) die vertraglich vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften aufweisen.
Im Falle eines Gewährleistungsanspruchs ist Silnova zur Nacherfüllung berechtigt. Hat der Lieferant eine längere oder weitergehende Garantie gewährt oder angeboten, so gilt diese vom Lieferanten gewährte oder angebotene Garantie. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben von der Garantie unberührt.

2. Für die Rechte von Silnova bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3. Die Nacherfüllung umfasst auch den Ausbau der mangelhaften Ware und den Wiedereinbau, wenn die Ware entsprechend ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder mit einer anderen Sache verbunden worden ist. Der gesetzliche Anspruch von Silnova auf Erstattung entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat der Verkäufer auch dann zu tragen, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Verpflichtung von Silnova zur Leistung von Schadensersatz im Falle eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens bleibt unberührt; insoweit haftet Silnova jedoch nur, wenn Silnova erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

4. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Bestimmungen in Abs. 3 gilt das Folgende: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Wahl von Silnova durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von Silnova gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so ist Silnova berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Silnova unzumutbar (z.B. wegen besonderer Eilbedürftigkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), ist eine Fristsetzung entbehrlich; Silnova wird den Lieferanten von diesen Umständen unverzüglich, möglichst vorher, unterrichten. Im Übrigen ist Silnova bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus stehen Silnova die gesetzlichen Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz zu.

5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels beträgt 5 ½ Jahre ab Lieferung, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Im Falle von Rechtsmängeln stellt der Lieferant Silnova von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

6. Bevor Silnova einen vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird Silnova den Lieferanten benachrichtigen und um eine schriftliche Stellungnahme unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes bitten. Erfolgt eine begründete Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, so gilt der von Silnova tatsächlich gewährte Mängelanspruch als unserem Kunden geschuldet. In diesem Fall obliegt dem Lieferanten der Beweis des Gegenteils.

7. Die Ansprüche von Silnova aus dem Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware von Silnova oder einem anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt.

IX. Haftung des Herstellers

1. Silnova stehen neben den Mängelansprüchen die gesetzlich bestimmten Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette zu (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB). Insbesondere ist Silnova berechtigt, vom Lieferanten genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu verlangen, die Silnova dem Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht von Silnova (§ 439 Abs. 1 BGB) wird dadurch nicht eingeschränkt.

2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er Silnova insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

3. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung gemäß Abs. 2 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von Silnova durchgeführter Rückrufaktionen, ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen wird Silnova den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

X. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf Silnova über, sobald die Ware im Betrieb von Silnova oder am angegebenen Lieferort übernommen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Silnova im Einzelfall die Kosten der Versendung übernommen hat oder die Lieferung “ab Werk” erfolgt ist.

XI. Produktionsmittel, Zeichnungen, Spezifikationen

1. Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, Software und dergleichen, die Silnova dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die der Lieferant nach Weisung von Silnova anfertigt, dürfen weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Die Fertigungsmittel gehen mit der Beschaffung oder Herstellung durch den Lieferanten in das Eigentum von Silnova über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Fertigungsmittel unentgeltlich für Silnova verwahrt. Der Lieferant hat die Produktionsmittel während der vereinbarten Nutzungsdauer auf eigene Kosten zu warten, zu reparieren und gegebenenfalls zu erneuern.

2. Die Produktionsmittel sind auf Verlangen an Silnova zurückzugeben.

3. Die von Silnova erstellten Leistungsverzeichnisse bleiben auch nach der Übermittlung Eigentum von Silnova. Sie sind durch ein Silnova-Urheberrecht geschützt. Hinsichtlich ihres Inhalts gilt XI.(1.) entsprechend.

XII. Geheimhaltung, Eigentumsrechte

1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung oder eines Besuchs bekannt gewordenen Kenntnisse über die Herstellung usw. sowie alle Zeichnungen, Bestellungen und Geschäftsverbindungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und in keiner Weise an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen sind auch den Mitarbeitern aufzuerlegen, die vom Lieferanten mit der Ausführung der Bestellung betraut werden. Soweit der Lieferant nach vorheriger Zustimmung von Silnova Unterlieferanten oder sonstige Erfüllungsgehilfen einschaltet, hat er diesen die gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst zu erfüllen hat.

2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist, insbesondere im Hinblick auf Verfahren zu seiner Herstellung und Benutzung. Soweit der Lieferant über eigene Schutzrechte an dem Liefergegenstand verfügt, wird er Silnova hierüber rechtzeitig informieren. Das gleiche gilt für bestehende Schutzrechte Dritter. Der Lieferant verpflichtet sich, Silnova und Kunden von Silnova von allen etwaigen Kosten und Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen.

3. Das im Rahmen eines Auftrages entwickelte Know-how, sonstige Erkenntnisse etc. sowie die daran bestehenden Rechte stehen ausschließlich Silnova zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, dieses Know-how oder sonstige Erkenntnisse ohne schriftliche Zustimmung für andere Kunden zu nutzen.

XIII. Ausführung/Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität, REACH

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die anerkannten Regeln der Technik und die geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie die betrieblichen Regeln und Vorschriften von Silnova einzuhalten. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, sind die Lieferungen und Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die zu liefernden Waren sowie die auszuführenden Arbeiten müssen in jedem Fall so hergestellt und bearbeitet werden, dass sie am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Nach der Maschinenverordnung müssen Maschinen und technische Arbeitsmittel mit einer EG-Konformitätserklärung einschließlich CE-Kennzeichnung oder einer Herstellererklärung versehen sein; außerdem muss eine Betriebsanleitung in Landessprache mitgeliefert werden.

2. Liefert der Lieferant Stoffe/Gemische, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind oder liefert der Lieferant Produkte, bei deren Verwendung die Gefahr der Freisetzung solcher Stoffe bestehen kann, verpflichtet sich der Lieferant unaufgefordert das EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) zur Verfügung zu stellen; die Verwendung von CMR-Stoffen ist dem Lieferanten untersagt. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (“REACH-Gesetzgebung”) entsprechen. Der Lieferant ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Stoffe, die in den von ihm gelieferten Produkten enthalten sind, sofern dies gemäß den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich ist, gemäß den Bestimmungen der REACH-Verordnung registriert wurden und dass Silnova die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter oder die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Lieferant Produkte im Sinne von Artikel 3 der REACH-Verordnung liefert, ist er insbesondere auch dafür verantwortlich, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe der in Artikel 33 der REACH-Verordnung genannten Informationen nachkommt.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten alle einschlägigen Vorschriften und Sicherheitsregeln eingehalten werden. Sollten die vertragsgegenständlichen Arbeiten ganz oder teilweise auf dem Gelände von Silnova ausgeführt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer insbesondere auch, eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass er die auf dem Gelände von Silnova geltenden Vorschriften, Regeln und Verfahren kennt und einhält. Der Lieferant bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er sich mit diesen vertraut macht und sie einhalten wird. Eingesetzte Subunternehmer hat der Lieferant entsprechend zu verpflichten und ihnen die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen.

XIV. Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Stellung einer Bürgschaft, Sonderkündigungsrecht

1. Der Lieferant stellt sicher, dass jeder seiner Mitarbeiter kontinuierlich und zeitnah nicht weniger als den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn erhält. Entsprechende Verpflichtungen hat der Lieferant auch den Nachunternehmern und Leiharbeitsfirmen aufzuerlegen, mit denen er im Rahmen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entsprechende Vertragsbeziehungen unterhält.

2. Gegenüber Nachunternehmern und Arbeitsvermittlern, mit denen der Lieferant oder sein Nachunternehmer vertragliche Beziehungen unterhält, garantiert der Lieferant, dass jeder von diesen im Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entsprechend beschäftigte Arbeitnehmer kontinuierlich und zeitnah mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns entlohnt wird.

3. Silnova ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, zum Nachweis der Verpflichtung des Lieferanten zur Zahlung des Mindestlohns Einsicht in Unternehmensunterlagen zu nehmen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant auf Anforderung von Silnova innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende nachprüfbare Unterlagen, insbesondere Unterlagen nach § 17 MiLoG und Lohnabrechnungen, jeweils in anonymisierter Form, kostenlos zur Verfügung stellen. Entsprechende Verpflichtungen hat der Lieferant auch den Nachunternehmern und Arbeitsvermittlern aufzuerlegen, mit denen er vertragliche Beziehungen unterhält.

4. Der Lieferant stellt Silnova von jeglicher Haftung nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) frei. Im Falle einer Inanspruchnahme von Silnova nach § 13 MiLoG durch Arbeitnehmer des Lieferanten, seiner Subunternehmer oder der Arbeitsvermittler, mit denen der Lieferant vertragliche Beziehungen unterhält, haftet der Lieferant unabhängig von einem Verschulden grundsätzlich für alle jeweiligen Kosten der Inanspruchnahme. Zur Absicherung dieses Rückgriffsanspruchs ist der Lieferant verpflichtet, Silnova auf Verlangen eine angemessene Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern einer in Deutschland für solche Geschäfte zugelassenen Bank oder eines Kreditversicherers zu stellen. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des Lieferanten.

5. Verletzt der Lieferant seine Verpflichtungen aus Abs. 1. 1 oder bei Inanspruchnahme von Silnova nach § 13 MiLoG durch Mitarbeiter des Lieferanten, seiner Unterauftragnehmer oder der von ihm eingeschalteten Arbeitsvermittler ist Silnova berechtigt, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen auch teilweise fristlos zu kündigen.

XV. Forderungsabtretung, Aufrechnung, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen Silnova abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant entgegen dieser Klausel Forderungen gegen Silnova tatsächlich ohne Zustimmung von Silnova an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Silnova kann sich jedoch nach eigenem Ermessen von jeder Verpflichtung durch Zahlung an den Lieferanten oder einen Dritten befreien. 2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur möglich, wenn die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann Silnova auch gegenüber noch nicht fälligen Forderungen des Lieferanten geltend machen. 3. Silnova ist berechtigt, mit allen ihren Forderungen, gleich welcher Art, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Lieferant gegen ein Unternehmen der Silnova-Gruppe hat. Dies gilt auch im Falle unterschiedlicher Fälligkeit der Forderung. Dies gilt auch für Forderungen, die noch nicht fällig sind. 4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 5. Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand ist Hof / Saale, Deutschland. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.