Liefer- und Zahlungsbedingungen

(August 2024)

I. Allgemeines

1. Soweit unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, erfolgen unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausdrücklich auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt künftiger Bestellungen/Auftragserteilungen gültigen Fassung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder auf sie Bezug genommen wird.

2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Für die Lagerung, Aufstellung und Montage sowie die Verwendung unserer Produkte sind unsere aktuellen technischen Informationen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

6. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Muster und Proben sind unverbindliche allgemeine Informationen. Die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Verträge und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

2. Wenn ein bestellter Artikel nicht verfügbar ist, weil wir von unserem Lieferanten trotz vertraglicher Verpflichtung ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht zur Verfügung steht und eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

3. Ein bei der Bestellung gegebener Hinweis auf frühere Bestellungen oder Vereinbarungen, insbesondere durch Bezeichnungen wie “wie besehen”, bezieht sich in jedem Fall nur auf die Ausführung, nicht auf den Preis. Für die Bezeichnung des Produktes ist allein die Silnova-Artikelbezeichnung maßgebend. Die zusätzliche Nennung von Kunden-Artikelbezeichnungen ist unverbindlich.

4. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager zuzüglich Verpackung und Fracht sowie Zölle und sonstige Abgaben zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Preise in unseren Preislisten und Angeboten freibleibend und basieren auf den aktuellen Kostenfaktoren. Treten bis zum Vertragsabschluss Änderungen der Kostenfaktoren ein, z.B. durch Preiserhöhungen bei Rohstoffen oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns vor, unsere Preise entsprechend anzupassen. Liegt zwischen dem Vertragsabschluss und dem voraussichtlichen Liefertermin ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so sind wir berechtigt, bei Änderungen der Kostenfaktoren, z.B. aufgrund von Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, unsere Preise entsprechend anzupassen. Im Falle einer solchen Änderung werden wir uns mit dem Käufer in Verbindung setzen; im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt ist innerhalb einer Woche nach Mitteilung durch uns zu erklären, andernfalls ist der erhöhte Preis vereinbart und zu zahlen.

3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, ansonsten gilt der vorstehende Absatz.

4. Die Verkaufspreise sowie alle Angebote und Berechnungen sind in EUR, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht andere programmbezogene Zahlungsbedingungen vorliegen. Die Zahlung erfolgt unabhängig von etwaigen Mängelrügen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Rehau.

2. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind alle noch laufenden Rechnungen sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheiten auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zurückzutreten mit der Folge, dass sämtliche Ansprüche des Käufers hinsichtlich der noch nicht erbrachten Lieferungen erlöschen.

4. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Käufer aufgrund der Lieferung oder aus anderen Rechtsgründen gegen uns hat.

V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

2. Die Verarbeitung und Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungswert) zu, mit der Folge, dass diese nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

4. Der Käufer tritt hiermit alle ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund; einschließlich Forderungen aus Weiterveräußerung, Saldoforderungen aus Kontokorrentverträgen, Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Ware, unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüchen) sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung beschränkt sich in jedem Fall auf die Höhe des Lieferwertes der gelieferten Ware laut unseren Rechnungen. Hat der Abnehmer des Käufers die Abtretung von Ansprüchen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und wir im Innenverhältnis so, als ob die vorgenannten, uns im voraus abgetretenen Ansprüche, gleich welcher Art, wirksam an uns abgetreten worden wären. Wir werden vom Käufer ermächtigt, die Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung geltend zu machen, sobald der Käufer nicht mehr berechtigt ist, die Forderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmung im eigenen Namen einzuziehen.

5. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Käufer einer Verpflichtung uns gegenüber nicht nachkommt oder ein in Ziffer IV, Absatz 4 genannter Umstand eintritt, hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung offen zu legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind auch berechtigt, die Schuldner des Käufers unmittelbar von der Abtretung zu benachrichtigen und sie aufzufordern, an uns zu zahlen.

6. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherheitshalber übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Unterstützung gewähren.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese selbst oder durch Beauftragte in unmittelbaren Besitz zu nehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

VI. Lieferfrist, Lieferverzug

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist Rehau oder der Ort des mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers. Soweit nicht anders vereinbart, sind Liefer- und Leistungsfristen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Leistung erbracht ist. 2.

2. Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Erbringung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Unterlieferanten oder bei unverschuldetem Ausbleiben von Vormaterialien eintreten sowie während unseres Verzuges. Bei längerfristiger Terminüberschreitung sind wir und - nach Setzung einer Nachfrist - der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

3. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften sowie Embargos oder sonstiger Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche wegen der vorgenannten Terminüberschreitung sind insoweit ausgeschlossen.

4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.

6. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich nach Ablauf der Lieferfrist abgerufen werden; geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern; dasselbe gilt, wenn der Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann in Rechnung gestellt werden.

7. Die Art des Transportes, das Transportmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der erforderlichen Schutzvorrichtungen und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Dies geschieht nach unserem Ermessen und mit der gebotenen Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten versichert.

8. Teillieferungen sind zulässig. Mengenmäßige Über- und Unterlieferungen von 10%, bei Sonderanfertigungen von 20%, stehen uns gegen Berechnung frei.

VII. Gefahrübergang

1. Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr in jedem Fall mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Käufer über.

2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Ware uns gegenüber geltend zu machen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.

VIII. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - Gewähr wie folgt:

Sachmangel

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag und der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Wird eine ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge unterlassen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Wir sind berechtigt, Beanstandungen zurückzuweisen, wenn der Käufer uns das mangelhafte Teil nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung vorgelegt hat; dies gilt nicht, wenn die Vorlage des Teils wegen seiner Beschaffenheit oder der Art des Einbaus usw. nicht möglich sein sollte.

5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung.

6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns (einschließlich des Rückgriffs des Unternehmers gemäß § 478 BGB) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 5 entsprechend.

Rechtsmängel

7. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Ist uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

9. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

10. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

11. Die in Nr. 9 genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich Abschnitt IX. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Käufer uns unverzüglich von einer behaupteten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten unterrichtet,
  • der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nr. 7 ermöglicht,
  • behalten wir uns alle Verteidigungsmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vor,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder besonderen Vorschrift des Käufers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.

IX. Haftung

1. Wir haften auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir - vorbehaltlich eines gesetzlichen milderen Haftungsmaßstabs (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) - nur a) bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht nur unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Soweit der Käufer uns nicht vor oder unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich darauf hinweist, dass ein höherer Schaden als 250.000 EUR vorhersehbar und typisch ist, ist die vorstehende Haftung gegenüber dem Käufer auf einen Betrag von 250.000 EUR pro Jahr begrenzt. Zeigt uns der Käufer einen höheren vorhersehbaren und typischen Schaden an, so hat er mit Silnova eine angemessene Haftungsbegrenzung zu vereinbaren; kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

3. Bei leichter Fahrlässigkeit im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges gilt ausschließlich die Haftungsregelung in Abschnitt VI, Nr. 5, Sätze 3 und 4.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.

5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

6. Soweit Silnova Informationspflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) unterliegt, haftet Silnova nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von seinen Vorlieferanten erhaltenen Informationen.

X. Verjährung

1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Abweichend hiervon verjähren Gewährleistungsansprüche wegen der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, innerhalb der gesetzlichen Frist.

2. Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX Nr. 1 und 2 sowie Ansprüche aus Produkthaftung verjähren in der gesetzlichen Frist. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche des Käufers nach den §§ 478, 479 BGB.

3. Alle übrigen Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren in 12 Monaten, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

XI. Toleranzen

1. Soweit in vereinbarten DIN-Normen, Werksnormen oder sonstigen Vertragsunterlagen (insbesondere in technischen Lieferbedingungen oder Silnova-Zeichnungen) nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden Angaben und Toleranzen als vereinbart:

  • Toleranzen für Schläuche und Profile: DIN ISO3302 E3.
  • Toleranzen für gebündelte Waren: +/- 2 % auf die Nennlänge (ohne Verformung gemessen oder nach Gewicht bestimmt).
  • Unterlängen sind bei Bündelware technisch unvermeidbar. Die Unterlängen beziehen sich auf maximal 20 % der Liefermenge und haben eine Länge von mindestens 50 % der Nennlänge.
  • Mengenabweichungen bei Schüttgut (z.B. Fixlängen) pro Verpackungseinheit: +/-3 %
  • Die mechanischen Werte (z. B. Härte) gelten für Standardproben, die aus gepressten Blechen hergestellt werden.
  • Technisch unvermeidbare geringfügige Farbabweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der Lieferung.

2. Die Shore-A-Härtewerte werden für einen Toleranzbereich von ± 3 für Thermoplaste und ± 5 für Elastomere angegeben (ermittelt an Normproben). Handelsübliche Abweichungen in Ausfall, Gewicht und Farbe berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung. Abbildungen, Maße und Gewichte in unseren Listen, TL, Werksnormen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernd maßgebend. Abweichungen in Maßen, Gewicht, Stückzahl und Qualität sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen bzw. nach Maßgabe der einschlägigen Normen zulässig. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

3. Soweit nicht anders vereinbart oder von uns angegeben, gelten die nach den einschlägigen technischen Normen und Richtlinien (DIN, VDE usw.) zulässigen Toleranzen.

XII. Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

1. An Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Angaben behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

2. Für alle von uns gefertigten Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge für die entsprechenden Artikel beanspruchen wir das ausschließliche Herstellungsrecht. Weitergabe und Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für den Fall der Gebrauchsmustereintragung bleiben vorbehalten. Der Besteller garantiert, dass die Herstellung und Lieferung von nach seinen Angaben gefertigten Gegenständen keine Schutzrechte Dritter verletzt. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn dem Besteller Kosten in Rechnung gestellt werden.

3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und sonstige Formeinrichtungen im Auftrag des Kunden herstellen oder beschaffen, werden wir einen Kostenanteil hierfür gesondert in Rechnung stellen. Da diese anteiligen Kosten unseren Aufwand für Entwurf, Konstruktion, Einarbeitung oder Know-how und Wartung nicht abdecken, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Das gleiche gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und -werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formenkosten etc. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung zu zahlen. Sind seit der letzten Lieferung der daraus hergestellten Gegenstände 3 Jahre verstrichen, sind wir nicht mehr zur Aufbewahrung verpflichtet.

XIII. Zuständigkeit und Sonstiges

1. Als ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen wird ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Landgericht Hof vereinbart.

2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist Silnova berechtigt, für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 ist ausgeschlossen.